Weder besser noch schlechter gestellt: Grundlagen der Abregelung von Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen werden häufig auch deshalb realisiert, weil man sich durch die Nutzung des selbst erzeugten Stroms eine Reduzierung der eigenen Stromkosten erhofft. Sie werden somit oft als Eigenverbrauchsanlagen genutzt und die Betreiber sind in diesen Fällen verunsichert, ob ihre Anlagen auch (ab-) geregelt werden können beziehungsweise ob bei einer solchen Regelung zumindest der Eigenverbrauch weiterhin möglich ist.

Paragraf 13 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass auch eine Eigenverbrauchsanlage geregelt wird und zwar auch in der Form, dass sie dann noch nicht einmal für den Eigenverbrauch genutzt werden kann. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) spricht bei Paragraf 9 EEG hingegen von der Regelung der „Einspeiseleistung“ und nicht der Erzeugungsleistung. Das hätte zur Folge, dass die Anlage nur an der Einspeisung gehindert würde.

Allerdings wird diese Frage im Hinblick darauf, wann unter welchen Voraussetzungen geregelt werden darf und wie die Entschädigung erfolgt, durch das EnWG bestimmt. Paragraf 13 EnWG spricht hier durchaus von der Anpassung der Wirkleistungserzeugung und in der Gesetzesbegründung davon, dass eine gewünschte Netzentlastung auch dadurch bewirkt werden kann, dass der Strombezug erhöht wird. Diese Erhöhung erfolgt dadurch, dass der Betreiber der Eigenverbrauchsanlage, die er ja nicht mehr zur Deckung seines Strombedarfs nutzen kann, zusätzlich Strom aus dem Netz beziehen muss.

Gleichzeitig muss der Netzbetreiber aber auch bei der Auswahl der Mittel zur Beseitigung einer Gefährdung oder Störung des Netzes die wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Mittel berücksichtigen. Da bei einem Eigenverbrauch die geregelte Kilowattstunde nicht nur mit dem vermutlich geringen Betrag für die verhinderte Einspeisung zu kalkulieren ist, sondern mit den erhöhten Strombezugskosten, haben es viele Netzbetreiber auf entsprechenden Hinweis schon in der Vergangenheit nicht zur Regelung von Eigenverbrauchsanlagen kommen lassen und konnten auch ohne Zugriff auf diese Anlagen die Gefährdung oder Störung beseitigen.

Eine entsprechende ausdrückliche Regelung der Entschädigungshöhe sieht zwar der Gesetzestext der Paragrafen 13 und 13a EnWG bei den Eigenverbrauchsanlagen nicht vor. Sie dürfte sich aber daraus ergeben, dass der Gesetzgeber nach Paragraf 13a Absatz 2 EnWG die Vorgabe macht, wonach durch die Regelung der Anlage der Betreiber weder „wirtschaftlich besser noch schlechter“ gestellt werden soll.

Mittlerweile hat der Gesetzgeber zudem durch die EnWG-Novelle in Paragraf 13a Absatz 1 Satz 1 EnWG einen Hinweis dahingehend aufgenommen, dass die Netzbetreiber den Artikel 13 Absatz 6 c der EU-Verordnung 2019/943 vom 13. Juni 2024 (der sogenannten Strombinnenmarktverordnung) zu beachten haben. Die Verordnung war auch schon vorher anzuwenden und bedurfte somit keiner Umsetzung in deutsches Recht durch den Gesetzgeber. Damit ist die Regelung juristisch gesehen eine reine Klarstellung. Für den nicht-juristischen Anwender des Gesetzes wäre es sicherlich begrüßenswert gewesen, dass, wenn der Gesetzgeber eine Klarstellung aufnimmt, er diese auch so formuliert, wie sie durch den zugehörigen Verweis zu lesen ist. Denn dieser Verweis sagt aus, dass vom Netzbetreiber alle technisch vorhandenen Möglichkeiten genutzt werden sollen, damit der Selbstverbrauch so weit wie möglich weiterhin genutzt werden kann.

Die Eigenverbrauchsanlage ist in diesem Sinne also bei einer Regelung des Betriebs von EEG-Anlagen im Vergleich zur reinen Einspeiseanlage besser geschützt. Allerdings leitet der Gesetzgeber nach seiner Gesetzesbegründung auch aus der Verordnung ab, dass der Anlagenbetreiber diesen Schutz nicht einfach so erhält, und das führt leider in der Praxis immer mal wieder zu Problemen. Der Anlagenbetreiber, der den Schutz in Anspruch nehmen möchte, muss dazu nämlich die Voraussetzungen für eine differenzierte Steuerbarkeit seiner Anlage sicherstellen und vor allem dem Netzbetreiber die geschützten Selbstverbräuche mitteilen. Erst dann, so die Begründung, könne der Netzbetreiber die Anlage in seine Prozesse entsprechend integrieren. Um nicht die Diskussion zu führen, ob man nun eine ausreichend klare Mitteilung mit dem Hinweis auf den Anlagenbetrieb mit dem Messkonzept für den Eigenverbrauch bereits abgegeben hat, sollte man dem Netzbetreiber belegbar eine entsprechende Erklärung mit dem Nachweis der differenzierten Steuerbarkeit rechtzeitig vor einer Regelungsmaßnahme vorlegen.

Ein weiteres, eher für die Photovoltaik spezifisches Thema bei der Regelung von EEG-Anlagen ist die Anwendbarkeit der Norm auf kleinere Anlagen. Denn der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Paragrafen 13 und 13a EnWG nicht auf Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt begrenzt, sondern erstreckt den Anwendungsbereich auch auf Anlagen unter dieser Leistungsgrenze, sofern sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.

Soweit Anlagen unter 100 Kilowatt nicht fernsteuerbar sind, ist die Faustformel „Reduzierung der Einspeisung nur ab 100 Kilowatt“ richtig. Diese Fernsteuerbarkeit ist jedoch mittlerweile bei Anlagen ab zwei Kilowatt Wunschvorstellung des Gesetzgebers, der unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit den Anlagenbetreiber auch dahingehend verpflichten möchte (Paragraf 9 Absatz 1 Satz 1 EEG).

Etwas beruhigt hat sich dabei aber das Thema der Zahlung des Ausgleichs im Falle der Regelung. Problematisch war, dass die Zahlung des Ausgleichs für eine solche Redispatch-Maßnahme über den Direktvermarkter lief, über den aber viele Anlagen unter 100 Kilowatt Leistung (also außerhalb der verpflichtenden Direktvermarktung) gar nicht verfügen mussten und somit auch nicht verfügt haben. Es stellte sich somit schlichtweg die Frage: Wie komme ich als Betreiber einer regelbaren Anlage unter 100 Kilowatt an meine Entschädigung?

Das Problem hat sich aber seit Anfang des Jahres entschärft, weil der Gesetzgeber nun die Auszahlung der Ausgleichszahlung wieder vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber vorsieht. Wünschenswert wäre es dabei sicherlich gewesen, auch die entsprechende Abrechnung dem Netzbetreiber ausdrücklich aufzuerlegen. Aktuell ist dies nicht der Fall, wobei die meisten Netzbetreiber schon aus eigenem Interesse an einem praktikablen Standardprozess die Abrechnungen durchführen. Die meisten Netzbetreiber haben dahingehend auch die Anlagenbetreiber mit einem Schreiben oder über eine Notiz auf ihrer Internetseite informiert.

Christina Bönning-Huber hat sich mit ihrer Dr. Bönning Partnerschaft von Rechtsanwälten unter anderem auf Rechtsfragen des Zivil- und Verwaltungsrechts mit besonderem Schwerpunkt im Recht der erneuerbaren Energien und zukunftsweisenden Energiekonzepte spezialisiert. Sie ist ehrenamtliches Vorstandsmitglied des Solarenergie-Fördervereins Deutschland.

Tags:Keine Tags