Tiefgreifende Änderungen stehen an

Was ist der Stand bei der EEG-Novelle 2027?
Das Kabinett hat bis zum Redaktionsschluss (3. Juni) keinen Referentenentwurf für die EEG-Novelle 2027 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch keine Anhörung mit Verbänden und Ländern erfolgt, die normalerweise einem Kabinettsbeschluss vorausgeht. Eine Reform des EEG ist jedoch dringend geboten, denn die beihilferechtliche Genehmigung für das bisherige Fördersystem über Einspeisetarife und Marktprämien läuft zum Jahresende aus. Die EU verlangt, Optionen bei der Förderung einzuführen, die eine Abschöpfung von Gewinnen in Hochpreisphasen ermöglichen. Die folgenden Aussagen über die Pläne der Bundesregierung basieren auf dem letzten bekannten Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium.

Was passiert mit den gesetzlich festgeschriebenen Ausbaupfaden, nach denen bis 2030 insgesamt 215 Gigawatt Photovoltaik in Deutschland installiert sein sollen?
Die Bundesregierung will an den Ausbaupfaden festhalten und die daraus abgeleiteten Ausschreibungsmengen bis 2032 verstetigen. Zur Stärkung der Kosteneffizienz soll zukünftig ein stärkerer Fokus auf die Freiflächenanlagen gelegt werden.

Was ist für Dachanlagen bis 25 Kilowatt vorgesehen?
Für Anlagen bis 25 Kilowatt Leistung soll die feste Einspeisevergütung abgeschafft werden und die Direktvermarktung verpflichtend werden. Da es bislang noch an ausreichend Angeboten für die Direktvermarktung kleiner Anlagen fehlt, soll ein befristetes Marktwertdurchleitungsmodell etabliert werden. Sie wird als „förderfreie Veräußerungsform der Netzbetreiberabnahme“ bezeichnet und ist zunächst für die Anlagen bis 25 Kilowatt geplant. Ab Januar 2028 soll die Leistungsgrenze jedoch bereits auf zehn Kilowatt sinken und ab 2029 soll das Modell komplett wieder entfallen. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine dauerhafte Kappung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent für kleine Neuanlagen vor, um Investitionen in Speicher anzureizen.

Wie hoch wird die Vergütung für eingespeisten Solarstrom künftig sein und wird es weiterhin einen Volleinspeiser-Bonus geben?
Im Gesetzentwurf ist ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 Cent pro Kilowattstunde vorgesehen, der für alle neuen Photovoltaikanlagen greift, die nicht in die Ausschreibung müssen. Eine Degression des Wertes um ein Prozent alle sechs Monate wird beibehalten. Die bisherige Ausfallvergütung, die genutzt werden konnte, um Direktvermarktungspflichten zu vermeiden, soll ebenfalls abgeschafft werden. Für kleinere Anlagen soll jedoch vorübergehend eine befristete Marktwertdurchleitung in Anspruch genommen werden können. Der Volleinspeiser-Bonus soll mit der EEG-Novelle entfallen.

Was ist für Anlagen vorgesehen, für die bereits jetzt eine Direktvermarktungs- oder Ausschreibungspflicht besteht? Wie wird dieses System weiterentwickelt?
Mit der Novelle soll das vorhandene System einer Direktvermarktung mit produktionsabhängiger Marktprämien-Förderung und Ausschreibungen erhalten bleiben. Es wird allerdings um einen Refinanzierungsbeitrag ergänzt, der in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts of Difference, CfD) umgesetzt werden soll. Eine Abschöpfung ist demnach geplant, wenn der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt. Alle Photovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt sollen diesem Mechanismus unterliegen.

Was passiert mit der EEG-Förderung in Zeiten negativer Börsenstrompreise?
Bereits mit dem Solarspitzengesetz war die Zahlung der Vergütung in Zeiten negativer Strompreise für Neuanlagen abgeschafft worden. Im Zuge der Novellierung soll die vollständige Beendigung der Vergütung bei negativen Preisen konsequent fortgesetzt werden, um die Stromeinspeisung künftig immer an der Nachfrage und den Preissignalen des Marktes zu orientieren.

Was ist der Stand beim Netzpaket?
Analog zum EEG gibt es auch beim Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens – kurz Netzpaket – noch keinen Kabinettsbeschluss. Auch in diesem Fall ist eine Anhörung von Verbänden und Bundesländern bis Anfang Juni noch nicht erfolgt. Allerdings kursiert ein geleakter Referenten­entwurf, der aufzeigt, in welche Richtung Änderungen erfolgen sollen.

Was ist die Grundidee hinter dem Entwurf?
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung den geltenden Rechtsrahmen zu Netzanschlussverfahren grundlegend reformieren.

Welche neuen Instrumente sind für den Netzanschluss vorgesehen?
Es ist die Einführung eines Redispatch-Vorbehalts für Verteilnetzbetreiber geplant. Nach dem Entwurf sollen sie besonders belastete Netzgebiete für einen Zeitraum von zehn Jahren als kapazitätslimitiert ausweisen können. Voraussetzung hierfür ist, dass im Netzgebiet während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhebliche Abregelungen von mehr als drei Prozent erforderlich waren. Die Ausweisung erfolgt durch Anzeige gegenüber der Bundesnetzagentur und ist transparent auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers zu veröffentlichen. Wenn ein Betreiber dennoch in diesen Gebieten seine Anlage ans Netz anschließen will, muss der Netzbetreiber dem Verlangen nachkommen. Er muss allerdings für die Dauer, die das Gebiet als kapazitätslimitiert ausgewiesen ist, keinen finanziellen Ausgleich für Redispatch-2.0-Maßnahmen an den Anlagenbetreiber zahlen.

Was ist ferner geplant?
Nach dem Entwurf soll ein vorausschauender, bedarfsgerechter Netzausbau für einen koordinierten Anschluss neuer Photovoltaik- und Windkraftanlagen ermöglicht werden. Dafür ist die Schaffung eines „Einspeisenetzes“ vorgesehen. Zudem sollen die Netzbetreiber Transparenz über freie Netzanschlusskapazitäten schaffen und unverbindliche Netzanschluss­auskünfte gewähren. Ab 2028 sollen die Netzbetreiber ein komplett digitales Netzanschlussverfahren ermöglichen. Zudem ist im Entwurf eine Ermächtigung für die Bundesnetzagentur, eine Pflicht zur Zahlung von Baukostenzuschüssen auch für Erzeugungsanlagen zu schaffen, enthalten.

Was ist der vorläufige Zwischenstand zur AgNes-Festlegung?
Die Bundesnetzagentur hat Ende Mai einen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt, der über den Sommer nochmals förmlich konsultiert wird, ehe dann zum Jahresende eine finale Festlegung veröffentlicht wird. Das Inkrafttreten ist frühestens zum 1. Januar 2027 geplant, wie die Behörde bei der Vorstellung erklärte. Erklärtes Ziel der Reform ist die Verteilung der Kosten auf alle, die das Netz nutzen.

Was ändert sich für Haushaltskunden und speziell für Prosumer in der Niederspannung?
Die Netzentgelte für Haushaltskunden sollen künftig generell aus einem Grundpreis in Euro pro Jahr und einem Arbeitspreis in Eurocent pro Kilowattstunde bestehen. Es sind verbindliche Vorgaben für die Grundpreise an alle Netzbetreiber geplant. Prosumer sollen stärker an der Netzfinanzierung beteiligt werden. Sie sollen einen höheren Grundpreis zahlen, wobei die zusätzliche Belastung voraussichtlich nicht mehr als 100 Euro pro Jahr betragen wird.

Wie sehen die Pläne für Netzentgelte der Verbraucher mit mehr als 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch aus?
Der aktuell zu zahlende Leistungspreis soll durch einen Kapazitätspreis in Euro pro Kilowatt und Jahr sowie einen Preisaufschlag in Eurocent pro Kilowattstunde bei Überschreitung der bestellten Kapazität ersetzt werden. Damit sollen höhere wirtschaftliche Anreize für die Flexibilisierung des Verbrauchs in Gewerbe und Industrie gesetzt werden.

Welche Netzentgelte sind für Batteriespeicher geplant?
Für neue Batteriespeicher und Pumpspeicher soll ein moderater Kapazitätspreis eingeführt werden. Heimspeicher in der Niederspannung sind von dieser Regelung ausgenommen und zahlen weiterhin kein gesondertes Netzentgelt.

Wie sieht es mit der Wahrung der Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher aus, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden?
Entgegen erster Überlegung hat die Bundesnetzagentur Abstand vom Vorhaben genommen, alle Batteriespeicher ab 2029 in die Netzentgelte einzubeziehen. Zur Wahrung des Vertrauensschutzes bei der Netzentgeltbefreiung, die nach Paragraf 118 Absatz 6 EnWG bis zum 4. August 2029 für neue Batteriespeicher gilt, plant die Behörde, dass diese erhalten bleibt, sofern die Investitionsentscheidung (FID) für die Batteriespeicher vor Inkrafttreten der neuen AgNes-Festlegung getroffen wurde. Zudem müssen diese Batteriespeicher bis zum 4. August 2029 in Betrieb gehen.

Welche Beteiligung von Einspeiseanlagen an der Netzfinanzierung ist geplant?
Die bislang entgeltbefreiten Erzeugungsanlagen werden ebenfalls zur Netzfinanzierung herangezogen. Für diese ist die Zahlung eines moderaten jährlichen Kapazitätspreises vorgesehen. Es ist eine begrenzte Kapazitätsbepreisung ohne Arbeitspreisanteile geplant. Das Entgelt für Erzeugungsanlagen ist europarechtlich eingeschränkt und wird voraussichtlich zunächst bei vier bis sieben Euro pro Kilowatt und Jahr liegen. Ausnahmen gelten für bestehende Anlagen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme. Prosumer und Stecker­solargeräte zahlen auch künftig keine Kapazitätsentgelte.

Wann kommen dynamische Netzentgelte?
Die Bundesnetzagentur will dazu erst weitere Analysen vornehmen. Frühestens ab dem Jahr 2030, möglichst aber bis 2033 sollen dynamische Netzentgelte für Speicher auf höheren Spannungsebenen gestaffelt eingeführt werden. Die Einführung dynamischer Netzentgelte für Einspeiser soll zwischen 2032 und 2035 erfolgen, wobei Offshore-Windparks ausgenommen werden sollen. Bei Elektrolyseuren hält die Bundesnetzagentur zunächst eine Klarheit über rechtliche Anpassungen auf europäischer Ebene für notwendig. In der Niederspannung soll es eine schnelle und kontinuierliche Weiterentwicklung von zeitvariablen Netzentgelten für Heimspeicher und Elektroautos geben. Denkbar sei eine Einbeziehung der Verbraucher über ein Opt-in-Modell, das so früh wie technisch möglich eingeführt werden soll.

Welche weiteren Punkte im Zusammenhang mit AgNes sind noch zu klären?
Für 2027 kündigt die Bundesnetzagentur zudem an, an einem Regelwerk für Baukostenzuschüsse für Einspeiser und für die Implementierung von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen (FCAs) zu arbeiten, um die AgNes-Festlegung zu flankieren und bei deren Zielsetzungen zu berücksichtigen.

Zusammengestellt von Sandra Enkhardt

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