Redispatch und Eigenverbrauch: Es besteht Regelungsbedarf

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hat seit Dezember eine neue Regelung für Netzbetreiber. Wenn diese eine Erneuerbare-Energien-Anlage abregeln, dann haben sie „Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 zu beachten“, also die sogenannte Strombinnenmarktverordnung.

Es ist einigermaßen bemerkenswert, dass dieser Halbsatz ins Gesetz aufgenommen wurde. In der EU-Verordnung steht, dass bei Redispatch-Maßnahmen – also, vereinfacht gesagt, dem Ausgleich von erzeugter und benötigter Energie im Stromnetz – der Eigenverbrauch aus Erneuerbaren sowie Kraft-Wärmekopplung besonders zu schützen ist. Das aber war „auch schon vorher anzuwenden und bedurfte somit keiner Umsetzung in deutsches Recht durch den Gesetzgeber“, erklärt die auf Energierecht spezialisierte Rechtsanwältin Christina Bönning-Huber. Der CSU-Bundestagsabgeordnete Christian Moser nannte es im Interview auf pv magazine.de einen „Wink mit dem Zaunpfahl“. Man gebe „den Betreibern von Photovoltaikanlagen einen klaren Verweis an die Hand, dass diese Regelung eben auch in Deutschland greift und sie ein Recht auf Eigenverbrauch haben“.

Hoffnung keimte auf, dass der Wink einen seit vier Jahren zunehmend eskalierenden Streit zwischen Netzbetreibern auf der einen und Solarinstallateuren sowie Eigenverbrauchsnutzern auf der anderen Seite beenden könnte: Muss eine Anlage für den Redispatch am Wechselrichter abgeregelt werden, so dass sie auch keine Energie mehr für den Eigenverbrauch und/oder das Beladen eines Batteriespeichers erzeugen kann? Oder reicht die Reduzierung der ins Netz abgegebenen Einspeiseleistung? Nur Letztere, so das Argument von Solarteuren und Anlagenbetreibern, ist ja schließlich für den Redis­patch überhaupt relevant.

Dass dem allerdings nicht ganz so ist, hielt der zuständige Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie, auf dessen Empfehlung hin der Hinweis in den Gesetzestext aufgenommen wurde, in seiner Begründung selbst fest. Auch „die Vermeidung der Netzentnahme“ könne zu kritischen Zuständen führen, und deshalb müsse „die Möglichkeit erhalten bleiben, notfalls auch den Eigenverbrauch abzuregeln“.

Mit anderen Worten: Wenn Stromüberschuss in den Leitwarten der Netzbetreiber für Alarm sorgt, können diese die Situation entschärfen, indem sie beispielsweise die Einspeisung einer 300-Kilowatt-Anlage auf dem Dach eines Supermarkts auf null reduzieren. Da diese Anlage aber ohnehin größtenteils für den Eigenverbrauch arbeitet und nur Überschussstrom einspeist, bringt das oft nicht allzu viel. Drosselt der Netzbetreiber allerdings nicht nur die Einspeisung, sondern die gesamte Erzeugung, kann der Supermarkt keinen Solarstrom mehr für seine Kühlaggregate nutzen und muss stattdessen Energie aus dem Netz beziehen. Schlecht – und teuer – für ihn. Aber der Netzbetreiber hat sein Überschussproblem deutlich wirksamer bekämpft als mit einer Regelung am Einspeisepunkt.

Das Gesetz fordert Regelung der Wirkleistung

Doch auch wenn diese Argumentation in einer Bundestags-Drucksache auftaucht, bekommt sie nicht zu hören, wer bei Verteilnetzbetreibern zum Thema nachfragt. Erstens macht sie sich nicht unbedingt gut. Zweitens und vor allem aber sind beim Redispatch sowie bei anderen Eingriffen zur Wahrung von „Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems“ laut Paragraf 13 EnWG „die Maßnahmen auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen“. Und da ist es nicht unbedingt erste Wahl, neben der entgangenen Einspeisevergütung auch noch den – durchaus vorhandenen – Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Eigenverbrauch auszulösen.

Die Netzbetreiber argumentieren vielmehr in der Regel mit dem Wortlaut des EnWG: „Netzbedingte Abregelungen von Erzeugungsanlagen erfolgen gemäß der aktuellen Rechtslage durch die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung“, heißt es etwa auf Anfrage bei N-Ergie. Die Bayernwerke erklären, „die nationale Gesetzgebung fordert grundsätzlich, die Erzeugung zu regeln beziehungsweise anzupassen“. Das ist korrekt, Paragraf 13a EnWG fordert wörtlich, „die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung“ anzupassen, Paragraf 13 nennt „Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs“. Diese Regeln sind gewissermaßen übergeordnet zum EEG, das (in Paragraf 9, „Technische Vorgaben“) auf die Einspeiseleistung abzielt. Die EnWG-Regelung gilt generell für alle Anlagen ab 100 Kilowatt sowie für solche mit geringerer Leistung, „die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind“. Letztere dürfen sogar „unabhängig von den Kosten“ geregelt werden, aber ausdrücklich nur „nachrangig“. Den Anspruch auf Kostenerstattung auch bezüglich des Eigenverbrauchs mindert dies im Übrigen nicht.

Indes haben die Verfahren zum finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen sowohl für die entgangene Stromeinspeisung als auch für Verluste beim Eigenverbrauch einen generellen Nachteil: Das Prozedere, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer beim Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) „mag prinzipiell für große industrielle Verbraucher funktionieren, geht aber vollständig an der Realität von Betreibern kleiner Gewerbeanlagen bis hin zu mittelgroßen Industrieanlagen vorbei“. Zumal es eben keinen einheitlichen, überall gleichen Ablauf gibt: „Die Praxis der Netzbetreiber bei der Zahlung der Erstattungen bei kleinen Anlagen wird sehr heterogen gehandhabt. Methodik und Qualität der Abwicklung differieren stark“, erklärt die Bundesnetzagentur auf Anfrage von pv magazine. Die Behörde „ist sich dieser Tatsache bewusst“.

Jeder interpretiert das Gesetz anders

Auch die Netzbetreiber sind mit dem Zustand in Sachen Abregelung von Eigenverbrauchsanlagen nicht zufrieden. Man unterstütze die zum Beispiel auch vom Bundesverband der Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft (BDEW) oder dem Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE/FNN) vertretene Position, „dass statt des Wechselrichters künftig stärker der Netzverknüpfungspunkt beziehungsweise die Wirkung auf das Stromnetz in den Blick genommen werden sollte“, so N-Ergie-Sprecher Michael Enderlein. Die Bayernwerke weisen auf ihr „Gartenzaunprinzip“ hin (siehe Grafik): Dieser Gartenzaun, heißt es in einem Konzeptpapier vom Oktober letzten Jahres, „ist der Verknüpfungspunkt zum Stromnetz. Der Eigenverbrauch von Netzkunden ist durch technische und regulatorische Möglichkeiten wo möglich am Gartenzaun zu schützen“.

Das Dauerthema Netzausbau (hier bei Sachsen Netze) ist für das Problem der Abregelung ein bestimmender Faktor. | Foto: EIB

Wenn sich alle auf ein derartiges Prinzip einigen könnten, gäbe es mit dem Redispatch zumindest bei kleinen und mittleren Anlagen wohl deutlich weniger Verdruss. Umso schwerer ist zu verstehen, dass es im Alltagsgeschäft vielfach vollkommen anders läuft. „Jeder Energieversorger interpretiert das Gesetz anders, sogar jeder Sachbearbeiter“, klagt Anton Maurer, Geschäftsführer des Installationsbetriebs Sonnenwende2020. In der Umgebung seines Firmenstandorts im bayrischen Pleinfeld seien praktisch alle gewerblichen Photovoltaiknutzer von der Großbäckerei über die Brauerei bis zum Autohaus betroffen. Er nennt das Beispiel einer 250-Kilowatt-Anlage, die im vergangenen Jahr 112-mal abgeschaltet wurde. Zuständig ist hier die N-Ergie Netz, die – das sollte in diesem Zusammenhang erwähnt werden – in der Region bereits jetzt die Erweiterung eines noch gar nicht fertiggestellten Umspannwerks plant. Das Dauerthema Netzausbau ist auch bei der Abregelung ein bestimmender Faktor.

Was aber Maurer ebenso wie viele Berufskollegen besonders ärgert, ist der Umstand, dass es ja durchaus funktionierende Lösungen für eine Abregelung am Einspeisepunkt gibt – mit der die vielen Eingriffe der Netzbetreiber dann deutlich geringere Auswirkungen auf die Rentabilität von Eigenverbrauchsanlagen hätten. „Uns wird einfach nicht zugetraut, dass wir das können, was wir tun“, sagt Mark Breit, Geschäftsführer der bundesweit aktiven Sunlife-Montage mit Sitz in Thiendorf (Sachsen). Auch er hat, je nach Netzbetreiber, sehr unterschiedliche Erfahrungen gemacht – was selbstredend auch damit zu tun hat, wie groß das Problem der Solarspitzen im jeweiligen Netzgebiet ist.

„So was spricht sich rum“

Florian Golinski, Geschäftsführer von Suntec Energiesysteme in Wolkshausen, kann anhand von Monitoring-Diagrammen belegen, wie der Lastgang einer von ihm installierten Anlage bei Signalen vom Netzbetreiber „perfekt auf den Netzverknüpfungspunkt geregelt ist. Wir regeln sogar vorsorglich immer auf ‚geringen Bezug‘, damit es hier nicht zu Diskussionen kommt“. Gleichwohl laute die Antwort der Netzbetreiber bei Vorschlägen zur Regelung am Netzverknüpfungspunkt immer wieder: „Sie dürfen das nicht machen, weil es keine Abregelungsmethodik dafür gibt“. Das Resultat, vor allem der entgangene Eigenverbrauch, lässt sich dann ebenfalls anhand der Aufzeichnungen verfolgen. Für die Anlagenbetreiber sind solche Protokolle ein ziemlich deprimierender Anblick. Golinski berichtet von rund zwei Dutzend Kunden, die erwägen, sich einen Rechtsbeistand zu suchen: „Wir versuchen, die Kunden immer wieder zu beruhigen, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es noch lange ruhig bleibt.“

Die Solarteure sind nicht nur wegen der Kunden, die sich über die vielen Abregelungen ärgern, in der Bredouille. Auch die wegen überlasteter Netze ständig steigende Zahl von Fällen, in denen Monate oder gar Jahre bis zur Inbetriebnahme von Anlagen vergehen, gefährden gerade im wichtigen Gewerbesegment den Markt. Anton Maurer berichtet von einem Fall, bei dem mehr als drei Jahre vergingen, bis die Anlage endlich lief oder von einem anderen, bei dem der Betreiber seit sechs Monaten auf eine Genehmigung zur Null-Einspeisung wartet. „So was spricht sich rum“, sagt er, und es erleichtert nicht unbedingt die Akquise neuer Aufträge.

Was sich nicht unbedingt herumspricht, sind Problem­lösungen, wie sie ein Solarinstallateur gegenüber pv magazine beschreibt – etwa das „Splitten“ auf beispielsweise drei Wechselrichter, von denen einer an die Niederspannungs-Hauptverteilung angeschlossen und ohne formale Anmeldung auf Null-Einspeisung geregelt wird, während die anderen beiden gar nicht am Netz sind. Dass derlei Konzepte eine allgemeingültige und für alle Beteiligten umsetzbare Regulatorik nicht ersetzen, ist ihm dabei aber schon klar. Die Lösung funktioniere absolut, er wolle das Konzept aber trotzdem „nicht an die große Glocke hängen“.


Einig in der Sache? Auch die Netzbetreiber sind offen für Regelung am Einspeisepunkt

Die Frage, warum Photovoltaikanlagen am Wechselrichter und nicht am Einspeisepunkt abgeregelt werden, findet in vielen aufgebrachten Kommentaren von Anlagenbetreibern und Installateuren eine einfache Antwort: Die Netzbetreiber wollen möglichst wenig Eigenverbrauch zulassen und sich – beziehungsweise den mit ihnen verbundenen Versorgungsunternehmen – damit mehr Absatz sichern. Das aber ist ein wenig kurz gegriffen, wie zum Beispiel ein Vorschlag der Bayernwerk AG zeigt, deren Tochterunternehmen Bayernwerk Netz GmbH nach eigenen Angaben rund 630.000 direkt an ihr Netz angeschlossene Photovoltaikeinspeiser aufweist. „Das Gartenzaun-Prinzip: Schutz des Eigenverbrauchs bei Redispatch“ heißt ein im vergangenen Oktober vorgestelltes Konzeptpapier.

Für Anlagen ab 100 Kilowatt, so die Bayernwerk-Analyse, bestehe „durch die Meldung von Nichtbeanspruchbarkeiten bereits ein effektives Instrument“ zum Schutz des Eigenverbrauchs. Diese Einschätzung teilen nicht alle (siehe Artikel). Aber in einem Punkt dürfte Einigkeit bestehen: Für die große und künftig weiter zunehmende Anzahl von Redis­patch-Maßnahmen bei Anlagen bis 100 Kilowatt sind die rechtlichen Vorgaben nicht praxisgerecht und es fehlen massentaugliche, standardisierte Konzepte. Auch das Konzeptpapier nennt im Übrigen „mindestens“ diese Größe, bis zu der praktikablere Lösungen gefunden werden müssen.

Es sollte deshalb, so der Vorschlag, „künftig möglich sein, dass das Steuerungssignal auf die netzwirksame Einspeisung referenziert“, der Eingriff also am „Gartenzaun“ – dem Verknüpfungspunkt zum Stromnetz – endet und den Eigenverbrauch unberührt lässt. Zur praktischen Umsetzung könnte etwa ein Energiemanagementsystem dienen. Eine Änderung von Paragraf 13 EnWG soll hierfür entsprechende Vereinbarungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber erlauben und, wo eine solche Vereinbarung vorliegt, die Anpassung der Stromeinspeisung als ausreichend definieren.

Besteht also Einigkeit in der Sache? Das Gartenzaun-Prinzip entspricht recht genau dem, was Installateure und Branchenverbände fordern und deckt sich im Prinzip auch mit einem Vorschlag, den das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE/FNN) im Mai vorlegte. Hier wird eine Lösung analog zu Paragraf 14a EnWG (Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen) angeregt, um die Regelung am Einspeisepunkt statt am Wechselrichter zu gewährleisten.

Diskussionsstoff birgt der Bayernwerk-Vorschlag aber trotzdem. Er sieht vor, dass „zur Minimierung komplexer Massenprozesse“ für Anlagen bis 100 Kilowatt keine Entschädigung mehr gezahlt wird – nicht für entgangenen Eigenverbrauch und auch nicht für Ausfallarbeit, also entgangene Einspeisung. Das würde den Netzbetreibern reichlich Abrechnungsarbeit ersparen. Es dürfte bei Anlagen, die nahezu ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt werden, wohl auch hinnehmbar sein – aber eben nur dort. Es gibt reichlich Fälle, in denen die Reststrom-Einspeisung durchaus wichtig für die Rentabilität ist.

Und auch ein weiterer Vorschlag dürfte auf Widerspruch stoßen, nämlich „von einer jährlichen Testpflicht aller Anlagen und umfangreichen Test- und Berichtspflichten abzusehen“, wie sie Paragraf 12 EnWG fordert. Beim sogenannten Steuerbarkeitscheck müssen Netzbetreiber prüfen und nachweisen, dass sie die von ihnen zu regelnden Erzeuger und Verbraucher auch tatsächlich im Blick und unter Kontrolle haben. In diesem Jahr muss das erstmals auch für Anlagen unter 100 Kilowatt erfolgen, die Ergebnisse sind bis November bei der Bundesnetzagentur vorzulegen – und werden mit Spannung erwartet.

Ein Steuerungssignal vom Netzbetreiber geht zurzeit per Funkrundsteuerung oder Fernwirktechnik (FRE) meist direkt an den Wechselrichter und regelt damit die Stromerzeugung der Anlage, die dann auch für den Eigenverbrauch (oder das Laden eines Speichers) nicht nutzbar ist. Im Redispatch muss der Anlagenbetreiber hierfür entschädigt werden. Beim „Gartenzaun-Prinzip“ würde – etwa durch ein Energiemanagementsystem – dafür gesorgt, dass nur die Einspeiseleistung reduziert wird. Die Anlage bliebe weiterhin für den Eigenverbrauch nutzbar, es muss kein (beziehungsweise weniger) Strom vom Versorger bezogen werden. Der Bayernwerk-Vorschlag sieht hierbei einen Wegfall der Entschädigung auch für die entgangene Einspeisung vor. | Quelle: Bayernwerk AG
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