Photovoltaik-Installateure im rechtsfreien Raum

Anfang Juni stellte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil klar, dass ein Unternehmen, wenn es die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen anbietet, hierfür grundsätzlich einen Eintrag in der Handwerksrolle vorweisen muss.

Es ging in der Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Photovoltaik-Anbieter im Kern gar nicht darum, welche Arbeiten dieses Unternehmen ausführen darf und welche nicht, sondern vielmehr um die Frage, ob es mit Aussagen wie „Von der ersten Planung Ihrer Photovoltaikanlage über die fachgerechte Installation bis hin zur regelmäßigen Wartung und Reinigung – bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand“ für sich werben darf. Nebenher stand auch noch zur Verhandlung, ob auf digitalen Plattformen veröffentlichte Kundenbewertungen eindeutig und unmissverständlich von tatsächlichen Kunden stammen.

Die Berichte über das OLG-Urteil fokussierten sich dennoch ganz klar auf die Frage, was denn nun ein Photovoltaik-Installateur darf und was nicht. Schon das Gericht selbst überschrieb seine Mitteilung zum Urteil: „Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle“. Die anschließenden Schlagzeilen lauteten „Nur eingetragene Handwerker dürfen Solaranlagen installieren“, „PV-Installateure müssen in Handwerksrolle eingetragen sein“, „OLG Koblenz verlangt Handwerksrolle-Eintrag“ oder „Gericht bestimmt: PV-Installation ist nur Fachpersonal erlaubt“.

Die Diskussion in der Photovoltaik-Branche oszillierte daraufhin zwischen „Kennen wir doch alles schon“ bis hin zu „Jetzt braucht jeder Betrieb einen Elektriker- und einen Dachdeckermeister“. Es gab sogar Berichte über Systemhäuser, die von ihren Installateurspartnern nun vor der Belieferung Nachweise zum Eintrag in die Handwerksrolle verlangen – was besagte Unternehmen auf Nachfrage von pv magazine dementierten: Man stelle schon immer sicher, dass es sich bei den Kunden um Gewerbetreibende handelt, heißt es etwa von IBC Solar. Die fachliche Qualifikation lasse man sich mit geeigneten Nachweisen, etwa einer Gewerbeanmeldung oder einem Handelsregisterauszug nachweisen, was etablierter Standard in Vertriebsbeziehungen sei. Ganz klar heißt es aber auch: „Einen Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle fordern wir nicht an“.

Es ist offenkundig auch nicht überall Aufregung zu vermelden. Zumindest haben einige von pv magazine befragte Systemhäuser und Großhändler auch angegeben, dass sie in der Angelegenheit noch überhaupt nichts gehört hätten.

„Dennoch geltendes Recht“

Wie aber ordnen die maßgeblichen Branchenverbände das Ganze ein? Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH hat das Urteil begrüßt: Es sei „von erheblicher Bedeutung für die Branche“, stärke die Position qualifizierter Handwerksbetriebe und fördere den fairen Wettbewerb. 

Beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ZVEH klingt es ähnlich: Die Entscheidung des OLG sei „ein wichtiges Signal für das Handwerk und insbesondere für die Elektrohandwerke: Sie stärkt die Bedeutung der Handwerksrolle, der Meisterqualifikation sowie handwerksrechtlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Zugleich schützt sie ordnungsgemäß eingetragene Innungsbetriebe vor unlauterem Wettbewerb durch Anbieter, die handwerkspflichtige Leistungen ohne die erforderliche Eintragung bewerben und erbringen.“ Gleichzeitig betonen beide Verbände, dass sie sich durch das Urteil in ihrer ohnehin bestehenden Einschätzung bestätigt sehen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat keine Mitteilung zu der Causa veröffentlicht – was aber nicht bedeutet, dass man dort keine Meinung zu dem Thema hat.

Ein Satz in der Urteilsbegründung aus Koblenz macht besonders deutlich, in welchem Spannungsfeld sich die Diskussion abspielt. Es geht um den „Leitfaden Abgrenzung“ (Abgrenzungsleitfaden), ein von der Deutschen Industrie- und Handelskammer und dem Deutschen Handwerkskammertag erstelltes Verzeichnis, das zwar keinen Gesetzescharakter hat, aber in der Rechtsprechung zunehmend oft als Bezugspunkt dient.

Im Leitfaden ist in Grundzügen vermerkt, welche Tätigkeiten dem Handwerk zuzuordnen sind und damit der Handwerksordnung (HwO) unterliegen und welche nicht. Unter „Photovoltaik“ heißt es dort in der aktuellen, im März 2025 veröffentlichten Fassung, dies sei „bei Herstellung von Verbindungen mit den Versorgungsleitungen wesentliche Tätigkeit des Elektrotechnikers“, hingegen „bei Dach- oder Fassadenarbeiten wesentliche Tätigkeit des Dachdeckers, des Klempners, des Metallbauers und des Glasers“. Da es um diese Frage im Vorfeld teils hitzige Diskussionen gab, ist außerdem eigens eine Handreichung dazu erschienen, wie denn die Abgrenzung bei der Photovoltaik-Montage genau zu handhaben sei.

Das OLG Koblenz befand zwar, auf den Abgrenzungsleitfaden komme es „nicht entscheidend an“. Gleichwohl habe aber auch dessen alte (vor März 2025 geltende) Fassung dafür gesprochen, „dass selbst die Montage von Aufdach-Anlagen dem Dachdecker-Handwerk unterfiel. Denn auch bei der Montage solcher Anlagen ist mit Bohrungen in den Dachlatten und entsprechenden Verschraubungen ein ‚Eingriff in die Dachunter- bzw. Fassadenkonstruktion‘ erforderlich.“

Das versteht der juristische Laie so, als ob dem Gericht zufolge bereits die normale Installation von Aufdachanlagen – zu der ja definitv Bohrungen in Dachlatten gehören – dem Dachdeckerhandwerk unterfällt. „Wir halten diese strenge Einschätzung, dass schon das Bohren in Dachlatten eine Meisterpflicht erfordert, für übertrieben“, sagt dazu BSW-Solar-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig: „Dennoch war und ist es geltendes Recht und insofern zu beachten.“

Nicht nur nach Leitfaden, auch nach HwO

Auch der ZVEH teilt die Einschätzung, die Dachmontage einer Photovoltaik-Anlage sei „keine beliebige Hilfstätigkeit, sondern muss fachgerecht erfolgen“. Doch daraus folge „nicht automatisch, dass jeder Elektrotechnikerbetrieb zusätzlich als Dachdeckerbetrieb eingetragen sein muss“. Für in die Handwerksrolle eingetragene (Elektro-) Handwerksbetriebe bleibe „insbesondere Paragraf 5 der Handwerksordnung relevant, der zusammenhängende oder wirtschaftlich ergänzende Arbeiten anderer Handwerke ermöglichen kann. Entscheidend ist deshalb nicht ein pauschales ‚immer beides‘, sondern die konkrete Tätigkeit, die konkrete Rollenverteilung und die jeweilige handwerksrechtliche Berechtigung.“

Beim ZVDH macht man in der Antwort an pv magazine ebenfalls auf die Ausnahmen von der Regel aufmerksam: Die Aufdach-Montage unterfalle „dem zulassungspflichtigen Handwerk – das ist zumeist das Dachdeckerhandwerk“, sie könne aber auch vom verwandten Klempnerhandwerk oder auf Basis von Regelungen in der Handwerksordnung „im Einzelfall auch durch das Elektrotechnikerhandwerk oder in den erlaubten Grenzen durch das Zimmererhandwerk durchgeführt werden.“

Dieser „Einzelfall“ ist für die tägliche Praxis von großer Bedeutung. Im Urteil des OLG Koblenz heißt es, die „in Rede stehenden Tätigkeiten“ (Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaik-Anlagen) seien „Teil des Kernbereichs sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechniker-Handwerks“. Das würde dem Wortlaut nach bedeuten: Ein Betrieb, der Photovoltaik-Anlagen installiert, muss für beide Gewerke – Elektrotechnik und Dachdeckerhandwerk – in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Der ZVDH erklärt, dies sei richtig, wenn der Betrieb die Gesamtleistung – also sowohl die Montage auf dem Dach als auch die elektrische Installation – anbietet. Handwerksrechtlich handele es sich jedoch um verschiedene Leistungen: „Die dachbezogene Montage ist den zulassungspflichtigen Handwerken vorbehalten, insbesondere dem Dachdeckerhandwerk (ebenso dem Zimmerer- und dem Klempnerhandwerk). Im Bereich der Fassade sind zudem das Metallbauer- und das Glaserhandwerk einzubeziehen. Die elektrotechnischen Arbeiten ab dem Wechselrichter führt der Elektrofachbetrieb aus.“

Paragraf 5 ist wichtig

Beim ZVEH heißt es hingegen, „wer elektrotechnische Kernleistungen selbst anbietet und ausführt, benötigt hierfür eine entsprechende Berechtigung im Elektrotechniker-Handwerk. Wer eigenständig wesentliche dachdeckerhandwerkliche Tätigkeiten anbietet und ausführt, benötigt hierfür eine entsprechende Berechtigung im Dachdecker-Handwerk.“ Dem folgt indes eine Einschränkung: „Eine schematische Aussage ‚immer beide Eintragungen‘ wäre aber zu undifferenziert. Zu berücksichtigen ist insbesondere Paragraf 5 HwO: Ein Betrieb, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, wenn diese mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“

Bei Photovoltaik-Anlagen, so der ZVEH, bestünden „technische und wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen der elektrotechnischen Anlage und ihrer mechanischen Befestigung“. Und Paragraf 5 HwO erlaube „zusammenhängende oder wirtschaftlich ergänzende Arbeiten anderer zulassungspflichtiger Handwerke, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls und erlaubt insbesondere kein eigenständiges dachdeckerhandwerkliches Angebot außerhalb des eigenen Leistungszusammenhangs, beispielsweise ‚nur‘ das Dach neu zu decken“.

In umgekehrter Richtung gelte für Dachdeckerbetriebe: „Die mechanische Montage und dachfachliche Einbindung einer Photovoltaik-Anlage kann zum Dachdeckerhandwerk gehören. Die elektrotechnische Planung, Errichtung, Inbetriebnahme und Arbeiten an der elektrischen Kundenanlage sind jedoch dem Elektrotechniker-Handwerk zuzuordnen und unterliegen zusätzlich den einschlägigen elektrotechnischen und netzanschlussrechtlichen Anforderungen.“

Auch der BSW-Solar weist auf Paragraf 5 HwO hin und außerdem auf verschiedene weitere Regelungen:

  • Paragraf 7a HwO regelt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung eines bereits eingetragenen Betriebs für ein weiteres Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks unter Berücksichtigung von Kenntnissen, Fertigkeiten und beruflicher Erfahrung;
  • Paragraf 7b HwO regelt die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke ohne Meistertitel, wenn bestimmte berufliche Voraussetzungen erfüllt sind („Altgesellenweg“);
  • Paragraf 8 HwO ermöglicht in Ausnahmefällen die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne Meisterprüfung, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.

Ausnahmen, so Carsten Körnig, könnten auch „durch eine einzelfallbezogene Prüfung von den örtlich zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern erteilt werden. Ausgehend von der grundsätzlichen Zuordnung zum Handwerk ist für jedes Unternehmen festzustellen, ob und in welchem Umfang handwerksrechtlich relevante Tätigkeiten ausgeübt werden.“

Keine Positivliste

Wo genau verläuft also die Grenze, ab der ein Elektrotechnik-Betrieb bei der Installation einer Anlage so weit ins Dachdeckerhandwerk eingreift, dass er gewissermaßen seine Kompetenzen überschreitet? Und umgekehrt, ab wann gilt dies für einen Dachdeckerbetrieb? Die von vielen erwünschten, klaren und eindeutigen Antworten auf diese Fragen gibt es nicht.

„Eine Positivliste dessen, was nicht eingetragene Photovoltaik-Anbieter öffentlich anbieten oder ausführen dürfen, können wir nicht seriös erstellen“, heißt es hierzu beim ZVEH. „Eine solche Liste wäre auch rechtlich nicht belastbar, weil es nach der Handwerksordnung immer auf die konkrete Tätigkeit, die konkrete Werbung, die tatsächliche Ausführung und den Gesamtzuschnitt des Geschäftsmodells ankommt.“

Klar sei aber der Grundsatz: „Betriebe, die weder im Elektrotechniker- noch im Dachdecker-Handwerk eingetragen sind und auch keine sonstige handwerksrechtliche Berechtigung besitzen, dürfen wesentliche Tätigkeiten dieser zulassungspflichtigen Handwerke nicht als eigene Leistung anbieten oder ausführen.“ Und dem entsprechend – hierum ging es ja im aktuellen Gerichtsverfahren – dürfen sie auch bei Kunden nicht den Eindruck erwecken, sie könnten eine schlüsselfertige Anlage einschließlich Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung anbieten.

Beim ZVDH hält man ebenfalls knapp und unmissverständlich fest: „Wer nicht entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen ist, darf weder Photovoltaik-Anlagen planen, installieren, in Betrieb nehmen noch warten.“

Und auch der BSW-Solar stellt klar, Betriebe ohne Eintragung in die Handwerksrolle dürften „nur minderhandwerkliche Tätigkeiten ausführen. Für die Montage von Photovoltaik-Anlagen müssen sie sich in die Handwerksolle eintragen lassen, sofern die Tätigkeit nicht durch Paragraf 5 der Handwerksordnung abgedeckt ist.“

Was gilt für Subunternehmen?

Bei der Einschätzung, welche Verpflichtungen es bei der Beauftragung von Subunternehmen zu beachten gilt, unterscheiden sich die Antworten nur in Nuancen. Am ausführlichsten behandelt der ZVEH diese Frage: Ein Subunternehmen ist demnach „handwerksrechtlich ein eigenständiges Unternehmen. Wenn ein Subunternehmen selbständig wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks ausführt, benötigt es dafür die entsprechende handwerksrechtliche Berechtigung. Die Einschaltung als Nachunternehmer ersetzt die Eintragung in die Handwerksrolle nicht.“

Wichtig sei in der Praxis zudem die Prüfung durch den Hauptauftragnehmer, „ob das jeweilige Nachunternehmen für die konkret übernommenen Arbeiten handwerksrechtlich berechtigt ist. Das gilt für elektrotechnische Arbeiten ebenso wie für dachbezogene Arbeiten. Bei Arbeiten an der elektrischen Anlage kommen außerdem die Anforderungen der Niederspannungsanschlussverordnung und der Netzbetreiber hinzu.“

Eng mit dem Thema Subunternehmen verwandt ist die Frage, ob ein überregional aktiver Anbieter bei seinen jeweiligen Installationspartnern sicherstellen müsse, dass jedes dieser Partnerunternehmen einen Elektrotechnik- oder Dachdeckermeister beschäftigen muss. Kurz gefasst lautet die Antwort „nein“. Die längere Version heißt „Es kommt darauf an“.

Partnerunternehmen, so der ZVDH, müssen „für die jeweils ausgeführten Leistungen die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle vorweisen. Welches Gewerk im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Leistungsumfang des jeweiligen Partnerunternehmens. Werden sowohl die dachbezogene Montage als auch die elektrotechnischen Arbeiten aus einer Hand erbracht, sind die entsprechenden Eintragungen für beide Leistungsbereiche erforderlich.“ In diesem Zusammenhang legt der Verband auch Wert auf die Feststellung, es sei „keine Frage der freien Selbsteinschätzung eines Unternehmens“, welche Tätigkeiten im Einzelfall von Paragraf 5 HwO erfasst werden: „Die Beurteilung obliegt den hierfür zuständigen Handwerkskammern im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.“ Das Urteil des OLG Koblenz bestätige damit „die bestehende Systematik der Handwerksordnung und schafft keine generelle Ausnahme von der Eintragungspflicht“.

Der ZVEH weist indes auf den Unterschied zwischen Eintraguns- und Meisterpflicht hin: „Die Formulierung, jedes Partnerunternehmen müsse zwingend einen Elektrotechniker- oder Dachdeckermeister beschäftigen, ist handwerksrechtlich zu verkürzt. Maßgeblich ist nicht allein, ob irgendwo ein Meister beschäftigt ist, sondern ob der Betrieb für die konkret ausgeführten zulassungspflichtigen Tätigkeiten in die Handwerksrolle eingetragen oder anderweitig handwerksrechtlich berechtigt ist. Die Eintragungsvoraussetzungen können etwa durch eine bestandene Meisterprüfung, durch bestimmte gleichwertige Qualifikationen, durch einen qualifizierten Betriebsleiter oder durch gesetzlich vorgesehene Ausübungsberechtigungen beziehungsweise Ausnahmebewilligungen erfüllt werden.“

Keine knappen Antworten

Kurze, bündige Antworten zur „Wer darf was“-Frage gibt es also nicht. Das aber, vielleicht ein kleiner Trost für Deutschlands Photovoltaik-Betriebe, kennen andere Branchen und Gewerke auch. Es hatte sich aber wohl zumindest bis zur Neufassung des Abgrenzungsleitfadens in der Solarbranche die Auffassung etabliert, die mit der Montage verbundenen Arbeiten am Dach oder auch an der Fassade seien „Minderarbeiten“.

Der BSW-Solar verweist deshalb noch einmal auf die beiden wichtigen Änderungen am neuen Leitfaden. Die Montage von Photovoltaik-Anlagen wird ganz grundsätzlich dem Dachdeckerhandwerk zugeordnet (beziehungsweise, je nach Bauart, anderen Gewerken), und das betrifft auch die Montage von ballastierten Systemen ohne Eingriff in die Dachhaut.

In der Photovoltaik-Handreichung zum Leitfaden heißt es hierzu, „die pauschale Zuordnung zum Minderhandwerk wird durch eine einzelfallbezogene Prüfung von den örtlich zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern ersetzt. Ausgehend von der grundsätzlichen Zuordnung zum Handwerk ist für jedes Unternehmen festzustellen, ob und in welchem Umfang handwerksrechtlich relevante Tätigkeiten ausgeübt werden“. Schon dieser kurze Textauszug lässt stark vermuten, dass es um die „Wer darf was“-Frage noch viele Diskussionen geben wird. Wobei das Ganze „grundsätzlich nur für die Zukunft“ gelten soll. Betriebe, die schon vorher ein Gewerbe „Montage von Photovoltaik-Anlagen Montage (Aufdachsysteme) ohne Eingriff in die Dachunter- bzw. Fassadenkonstruktion“ angemeldet haben, „sollen von den Kammern nicht eigeninitiativ beziehungsweise ohne konkrete Veranlassung zur Eintragung aufgefordert werden“. Vielleicht ein kleiner Vorteil für alle, die schon etwas länger dabei sind.

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