Gerichte untersagen Vertrieb bestimmter Steckersolar-Speicher als Plug-and-play-Lösung

Händler, die im Internet Steckersolar-Speicher pauschal mit „Einfache Installation, ohne Elektriker“ oder mit „Plug & Play“ bewerben, könnten mit empfindlichen Geldstrafen von bis zu 250.000 Euro rechnen. Zumindest dann, wenn die Geräte die entsprechenden Normen, die dafür Voraussetzung sind, nicht erfüllen. Die Landgerichte Bochum und Osnabrück haben derartige Produktbeschreibungen per einstweiliger Verfügung untersagt. In den zwei Verfügungen kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass Geräte, die oberhalb der in den VDE-Normen definierten Grenzen betrieben werden können und dabei nicht über die erforderlichen Schutzmechanismen verfügen, nicht als einfache Plug-and-play-Lösungen vermarktet werden dürfen.

Die Entscheidungen vom 20. und 27. Mai 2026 beziehen sich auf die Ende 2025 veröffentlichten Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte. Nach Auffassung der Gerichte können Verstöße gegen die Normen wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Im Verfahren vor dem Landgericht Bochum klagte die Berliner Firma Indielux gegen einen nicht bekannten Händler. Konkret bewarb der Händler den „FoxESS Avocado 22 Pro“-Speicher für Balkonkraftwerke“ mit Aussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“, „Plug & Play Garantie“ oder „Einfache Installation: Plug & Play – Anschließen und direkt loslegen“. Das Gericht untersagte solche Beschreibungen, sofern die technischen Anforderungen der VDE-Normen nicht eingehalten werden.

Ferner untersagte das Gericht die Bewerbung als „zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn die normativen Anforderungen an Einspeiseleistung, Modulleistung oder Leitungsüberlastschutz nicht erfüllt werden.

Besondere Bedeutung hat die rechtliche Begründung des Landgerichts Bochum. Das Gericht sieht die einschlägigen Normen in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz als Marktverhaltensregeln an. Die beanstandete Vermarktung sei daher wettbewerbswidrig.

Für den Fall von Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Streit um die 960-Wattpeak-Grenze

Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die in der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 festgelegte Begrenzung der Modulleistung auf 960 Watt bei einer Einspeisung über eine gewöhnliche Schuko-Steckdose. Zusätzlich ist die Einspeiseleistung auf 800 Voltampere begrenzt.

Nach Auffassung der Normungsgremien dient diese Begrenzung dem Schutz der Hausinstallation vor einer Überlastung. Hintergrund ist, dass herkömmliche Leitungsschutzschalter lediglich den Stromfluss aus Richtung des Sicherungskastens erfassen. Zusätzliche Einspeisungen aus einem Steckersolar-Gerät werden von diesen Schutzeinrichtungen nicht vollständig berücksichtigt. So können an einem Stromkreis, an dem ein Steckersolar-Gerät mit 960 Watt Leistung und etwa ein größeres Haushaltsgerät angeschlossen sind, zeitweise höhere Lasten anliegen als normativ zulässig.

Dadurch könne die thermische Belastung von Leitungen steigen. Eine dauerhafte Überlastung kann die Alterung der Kabelisolierung beschleunigen und damit das Risiko elektrischer Defekte erhöhen. „Die 960-Wattpeak-Grenze ist kein bürokratisches Detail, sondern Brandschutz für die Hausinstallation“, sagt Marcus Vietzke, Kläger und Geschäftsführer von Indielux. „Oberhalb davon gibt es schlicht keine Sicherheitsuntersuchungen – und trotzdem verkaufen viele Hersteller so, als wären Meldevorschriften bereits Sicherheitsvorschriften. Das sind sie ausdrücklich nicht.“ Daher benötigten Betreiber einen Überlastungsschutz, der die Belastung des angeschlossenen Endstromkreises begrenzt und ein Überschreiten der Normgrenze vermeidet.

Die Entscheidungen ergingen im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Beschlüsse können die betroffenen Unternehmen Widerspruch einlegen.

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