Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Hinweis die Diskussion um das Energy Sharing aufgemischt. Die Behörde drohe damit, „einen gesetzlichen Anspruch von Bürgerinnen und Bürgern praktisch auszubremsen“, kritisiert das Bündnis Bürgerenergie: „Statt von den Verteilnetzbetreibern die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben einzufordern, entlässt die Aufsichtsbehörde sie faktisch aus der Verantwortung.“
Das in Paragraf 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschriebene Verfahren legt fest, dass Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen von deren Betreibern über das öffentliche Netz an Abnehmer im selben Verteilnetz und ab Juni 2028 auch in ein benachbartes Verteilnetz geliefert werden kann. Es muss seit dem 1. Juni dieses Jahres von den Verteilnetzbetreibern ermöglicht werden.
Klar ist, dass dies – jedenfalls so, wie es im EnWG festgelegt wurde – weit komplizierter umsetzbar ist als erhofft. Energy Sharing, in Österreich mittlerweile ein Markt mit mehreren Tausend lokal und auch landesweit aktiven Gemeinschaften, lässt sich nach der EnWG-Regelung nur mit aufwändigen Messkonzepten umsetzen. Schon wegen des lahmenden Smart-Meter-Rollout ist das ein schwieriges Unterfangen.
„Keine weiteren Umsetzungserfordernisse“
Auf eine für Fachleute und Energy-Sharing-Verfechter überraschende Art zielt auch der Hinweis der Bundesnetzagentur auf diesen Umstand ab: Die vom Bundesverband der Elektrizitäts- und Wasserwirtschaft (BDEW „in engem Austausch“ mit der Bonner Behörde erarbeiteten Überlegungen zum Energy Sharing hätten aufgezeigt, „dass eine Abwicklung, bei der die Koordination der Energy-Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber erfolgt, erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern würden“. Außerdem wären „nicht mehr sämtliche Mengen vollständig und eindeutig im System der Bilanzkreisbewirtschaftung abgebildet“.
Energy Sharing: Wertvoller Impuls oder Minimallösung ohne echten Nutzen?
Die aktuelle Ausgabe von pv magazine befasst sich ausführlich mit dem Thema Energy Sharing. Der Artikel „Mehr Fragen als Antworten“ (für Abonnenten hier zugänglich) beschreibt die neue Regelung in Paragraf 42c EnWG und die geteilten Erwartungen an ihr energiewirtschaftliches Potenzial.
Hier können Sie die Ausgabe bestellen – oder gleich ein pv magazine-Abo abschließen
Auf diesen letzten Punkt hatten auch andere Fachleute bereits hingewiesen: Sie sahen dieses Prinzip, wonach stets alle innerhalb eines Bilanzkreises im Stromnetz erzeugten und entnommenen Strommengen auch dort bilanziert werden müssen, in einer vom BDEW erarbeiteten Handreichung für seine Mitgliedsunternehmen infrage gestellt.
Das Überraschende am Bundesnetzagentur-Hinweis sind nun aber die dort gezogenen Schlussfolgerungen: Das sogenannte Dienstleistungsmodell, das die Behörde bereits in einer früheren Veröffentlichung zum Energy Sharing vorgestellt hatte, wird nun als Lösung präsentiert. Mit diesem Modell könnten die Zielsetzungen des Energie Sharing „sachgerecht abgebildet werden“. Da das Modell in den bereits bestehenden Marktstrukturen umsetzbar sei, gebe es „nach § 42c EnWG keine weiteren Umsetzungserfordernisse für Netzbetreiber“.
„Bundesnetzagentur lässt Bürger im Regen stehen“
Im Dienstleistungsmodell ist ein „Direktvermarkter & Dienstleister“ eingebunden, der gleichzeitig auch Reststrom-Lieferant für den Abnehmer einer Energy-Sharing-Gemeinschaft ist. Paragraf 42c EnWG sieht aber das Recht des Verbrauchers vor, „für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen“. Auf die Frage, wie das zusammenpassen soll, erhielt pv magazine von der Bundesnetzagentur bislang keine Antwort.

Das EnWG definiert zudem das Einsetzen eines Dienstleisters generell nur als eine zusätzliche Möglichkeit. Im Grundsatz soll die Belieferung laut Paragraf 42c, Absatz 1 „auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage (…) und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist“, erfolgen. Und nach Absatz 4 des Paragrafen haben Netzbetreiber genau dies sicherzustellen – nämlich „dass die gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist“.
Entsprechend groß ist der Verdruss. Denn das von der Bundesnetzagentur nun als Lösung präsentierte Lieferantenmodell ist nichts neues, seine Umsetzung war auch schon vor Einführung des Energy-Sharing-Paragraphen möglich. Eben deshalb, so Arwed Colell, Geschäftsführerin beim Energiemarkt-Spezialisten Decarbon1ze, habe die Bundesregierung sich jahrelang der nach EU-Recht geforderten Einführung eines expliziten Energy-Sharing-Modells verweigert. Die Berliner Position sei immer gewesen: „Wir haben ja das Dienstleistungsmodell, deshalb brauchen wir die EU-Richtlinien nicht umzusetzen.“
Das Bündnis Bürgerenergie sieht einen klaren Vertrauensbruch: „Viele Menschen haben sehr lange darauf gewartet, Strom endlich einfach gemeinschaftlich nutzen zu können: den Strom vom eigenen Dach mit den Nachbarn, den Strom aus der Photovoltaik-Anlage im Quartier oder aus der Windenergieanlage einer Bürgerenergiegemeinschaft mit deren Mitgliedern“, so Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation: „Wenn die Bundesnetzagentur dieses Beteiligungsrecht nun auf ein klassisches Liefermodell reduziert, lässt sie Bürgerenergiegemeinschaften und engagierte Bürgerinnen und Bürger im Regen stehen.“