Wie ist die neue gesetzliche Situation zur Abrechnung von Redispatch-Entschädigungen nach dem EnWG?
Mit Gültigkeit ab dem 23.12.2025 ist der Paragraf 14 im Energiewirtschaftsgesetz neu gefasst geworden. Zwei wesentliche Änderungen sind damit verknüpft. So gilt nach der Neuregelung die Verpflichtung zum bilanziellen Ausgleich auch als erfüllt, wenn er durch den Bilanzkreisverantwortlichen durchgeführt wird. Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass der bilanzielle Ausgleich durch den Netzbetreiber gescheitert ist.
Zudem änderte sich, dass der Netzbetreiber den finanziellen Ausgleich nicht mehr an den Bilanzkreisverantwortlichen zu leisten hat, sondern an den Betreiber der Anlage. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Redispatch-Entschädigung nun vollständig und ausschließlich beim Anlagenbetreiber liegt. Eine Abwicklung über den Direktvermarkter in Form einer Abtretung ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, wird in der Praxis aktuell aber von den meisten Netzbetreibern nicht unterstützt.
Wie wird die im Rahmen einer Redispatch-Maßnahme abgeregelte Strommenge, auch Ausfallarbeit genannt, ermittelt?
Für die Ermittlung der Ausfallarbeit im Redispatch-Fall muss zwischen drei Verfahren gewählt werden: Pauschal, Spitz-Light und Spitz. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Genauigkeit und dem Umsetzungsaufwand.
Was ändert sich, wenn der Direktvermarkter aus der Zahlungskette fällt?
Die neue Zahlungskette erinnert stark an den Prozess, wie er vor 2021 im Einspeisemanagement galt. Für den Anlagenbetreiber kann es Vorteile haben, dass der Direktvermarkter nicht mehr Teil der Zahlungskette ist. Dies hängt allerdings stark davon ab, welche Zahlungen im Redispatch-Fall zuvor zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter festgelegt waren. Wenn Anlagenbetreiber bisher die Redispatch-Ausfallarbeit mit dem Marktwert vergütet bekommen haben, sind sie mit dem BDEW-Mischpreis meist schlechter gestellt. Wenn die Ausfallarbeit mit dem Spotmarktpreis vergütet wurde, dann werden die Zahlungen mit dem Mischpreis ähnlich ausfallen. Wer keine Zahlungen vom Direktvermarkter für Redispatch-Ausfallarbeit erhalten hat, steht mit dem Mischpreis besser da.
Wie kommt der Anlagenbetreiber an seine Redispatch-Zahlungen?
Einige Netzbetreiber wollen die Entschädigungszahlungen im automatischen Gutschriftverfahren abwickeln, die sie auch bei der Zahlung der Marktprämie an den Anlagenbetreiber nutzen. Die Auszahlung der Redispatch-Entschädigung erfolgt dann jeweils im übernächsten Monat, weil dann der einheitliche Mischpreis für die betreffenden Viertelstunden öffentlich verfügbar ist. Viele Netzbetreiber haben nach dem Start des neuen Verfahrens angekündigt, dass sie erst ein Abrechnungssystem aufsetzen müssen oder noch in Prüfung sind. Bei Netzbetreibern, die vorerst kein automatisiertes Gutschriftenverfahren umgesetzt bekommen, bleibt den Anlagenbetreibern nur der Weg, die Ausfallarbeit in Rechnung zu stellen.
Wie lange haben Anlagenbetreiber Zeit, die Redispatch-Entschädigungen beim Netzbetreiber einzufordern?
Für Redispatch-Entschädigungen gilt grundsätzlich wie für andere unternehmerische Forderungen die dreijährige Verjährungsfrist wie im BGB Paragraf 195 geregelt. Wenn ein Betreiber nicht aktiv wird und die Verjährungsfrist hemmende Maßnahmen initiiert, wie zum Beispiel eine Rechnungsstellung oder Ähnliches, dann kann nach drei Jahren keine Forderung mehr geltend gemacht werden. Also wenn Betreiber beispielsweise für 2022 keine Auszahlung bekommen haben und auch nicht aktiv geworden sind, dann ist 2026 eine Rückforderung in der Regel nicht mehr rechtlich durchsetzbar.
Wie erkennt der Anlagenbetreiber, dass die Anlage aufgrund von Redispatch 2.0 abgeregelt wird/wurde? Wie kann der Anlagenbetreiber die genaue Kilowattstundenzahl prüfen?
Der Anlagenbetreiber erfährt von einer Abregelung aufgrund von Redispatch 2.0 in der Praxis erst durch die Mitteilungen des Netzbetreibers oder des Direktvermarkters. Die genaue Kilowattstundenzahl der abgeregelten Mengen (Ausfallarbeit) kann der Anlagenbetreiber zuvor nur über eigens bereitgestellte Daten aus der Marktkommunikation erfahren. Dazu gibt es Softwarelösungen wie unser „opti.node Cockpit“. Diese ermöglicht Betreibern die 15-minütige Erfassung und Bewertung der Ausfallarbeit, indem es Energiedaten, Marktpreise und Vertragslogiken zusammenführt. Nur so gelingt eine präzise Ermittlung des eigenen Redispatch-Anspruchs, was für die Prüfung von Gutschriften oder die Erstellung eigener Rechnungen unerlässlich ist.
Besteht neben dem entgangenen Marktprämie auch Anspruch auf einen Ausgleich für nicht mögliche Eigenstromnutzung?
Ja, prinzipiell hat der Anlagenbetreiber auch einen Entschädigungsanspruch für nicht mögliche Eigenstromnutzung. In der Praxis wird meist aber trotzdem nur der BDEW-Mischpreis vergütet. Das hat auch damit zu tun, dass viele Anlagenbetreiber den Netzbetreibern nicht anzeigen, dass die Anlage zur Eigenstromversorgung genutzt wird und deshalb nicht oder nur eingeschränkt für Redispatch-Maßnahmen zur Verfügung steht.
Treffen diese neuen Redispatch-Regelungen auf alle EEG-Bestandsanlagen zu und auch auf solche, die noch nicht der Direktvermarktungspflicht unterlagen?
Ob eine Anlage der Direktvermarktungspflicht unterlag oder nicht, ist in Bezug auf die neuen Entschädigungsregelungen nicht das primäre Kriterium, sondern die Einordnung in das Prognosemodell. Die neuen Regelungen zur Redispatch-Entschädigung gelten grundsätzlich für alle Anlagen, die sich im Prognosemodell befinden. Dies betrifft die überwiegende Mehrheit der Windkraft-Onshore- und Photovoltaikanlagen (mehr als 95 Prozent). Anlagen, die im Planwertmodell sind, fallen nicht unter diese spezifische Regelung.
Die Fragen stellte Sandra Enkhardt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Webinar „Redispatch-Entschädigungen: Was Anlagenbetreiber nach den Änderungen durch die EnWG-Novelle wissen und beachten müssen“ vom 21. April. Sie können es auf www.pv-magazine.de kostenlos nachhören.