Die Bundesnetzagentur hat am Mittwoch ihren vorläufigen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt. Er wird in den Entwurf der Rahmenfestlegung einfließen, die im Sommer nochmals „förmlich konsultiert“ wird und dann bis zum Jahresende final ausgearbeitet werden soll. „Mit einer neuen Netzentgeltsystematik wollen wir die Kosteneffizienz stärken und eine faire Verteilung der Belastungen erreichen. Unsere Ziele: Kosten da veranschlagen, wo sie entstehen. Knappe Kapazitäten mit einem Preis versehen. Engpassmanagementkosten vermeiden“, sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Es gehe darum, Flexibilität zu unterstützen und Netzausbau sowie Redispatchkosten zu senken.
Der entscheidende Satz von Müller, auf den die Batteriespeicherbranche sicher gehofft hat, lautet indes: „Den Vertrauensschutz gewichten wir höher als in unseren bisherigen Vorschlägen.“ Dies bedeutet, dass an der bestehenden Netzentgeltbefreiung für Batteriespeicher bis zum 4. August 2029 festgehalten wird. Diese gilt nach der Inbetriebnahme für 20 Jahre. Allerdings muss die Investitionsentscheidung für den Bau der Batteriespeicher vor Inkrafttreten der AgNes-Festlegung getroffen werden. Dies wird der Bundesnetzagentur zufolge aber voraussichtlich nicht vor dem 1. Januar 2027 der Fall sein. Die Speicher müssen zudem noch vor dem 4. August 2029 am Netz sein. Mit dieser Regelung will die Behörde Planungssicherheit für laufende Projekte schaffen.
„Wir wollen auch Speicher an der Finanzierung des Netzes beteiligen. Wir schlagen vor, dass Kapazitätsentgelte erst nach Auslaufen der geltenden Sonderregelungen zu zahlen sind“, sagte Müller weiter. Im Zwischenstand ist vorgesehen, dass die neuen Stromspeicher künftig einen moderaten Kapazitätspreis zahlen. Er soll analog zu jedem Preis liegen, den auch Erzeuger zahlen werden. Arbeitspreise seien dagegen für Stromspeicher nicht geplant. Heimspeicher in der Niederspannung sind von der Regelung nicht betroffen. Sie sollen auch künftig von gesonderten Netzentgelten ausgenommen bleiben.
Dafür sollen künftig auch Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung beteiligt werden. Für diese soll es künftig einen begrenzten jährlichen Kapazitätspreis geben. Zu Beginn wird dieser wohl zwischen vier und sieben Euro pro Kilowatt und Jahr liegen. Er ist nur für Neuanlagen vorgesehen, bestehenden Anlagen soll ein Bestandsschutz für 20 Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme gewährt werden. Die Bundesnetzagentur geht damit von bis zu zwei Milliarden Euro jährlich aus, die zur Finanzierung der Netzkosten beigetragen werden. Stecker-Solar-Geräte und Prosumer sollen davon ausgenommen bleiben.
Bei den Netzentgelten für Haushaltskunden soll sich nicht viel ändern, allerdings nur wenn sie keine Prosumer sind. Die Haushaltskunden ohne eigene Erzeugungsanlagen sollen künftig ein Netzentgelt zahlen, dass sich aus einem jährlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde zusammensetzt. Bei den Prosumer, also etwa Haushalten mit eigener Photovoltaik-Anlage, soll der Grundpreis dagegen künftig höher liegen, da sie weniger Strom aus dem Netz beziehen und damit weniger Arbeitspreis zahlen müssen. Die zusätzliche Belastung für Prosumer durch den höheren Grundpreis werde voraussichtlich bei weniger als 100 Euro pro Jahr liegen. Stecker-Solar-Geräte sind von dieser Neuregelung ausgenommen, wie es von der Bundesnetzagentur weiter heißt.
„Wer seinen Strom selbst erzeugt, trägt bisher weniger zur Finanzierung des Netzes bei“, erklärte Müller. „Aber auch er verlässt sich auf das Netz, wenn die Sonne nicht scheint und der Speicher leer ist.“ Die Prosumer sollten ein wenig stärker an den Kosten beteiligt werden. „Das ist ein Gebot der Fairness. Sonst würden zunehmend nur Verbraucher ohne eigene Erzeugung die steigenden Kosten tragen“, so Müller weiter.
Für Großverbraucher mit mehr als 100.000 Kilowattstunden ist die Einführung eines neuen Modells geplant. Die Bundesnetzagentur will dabei weg von der Bepreisung weg der Arbeit und Leistung hin zur Bepreisung von Arbeit und Bestellkapazität. So droht den Großverbrauchern künftig ein erhöhter Arbeitspreis bei Überschreitung der Bestellkapazität.
Den Plan, dynamische Netzentgelte einzuführen, hat die Bundesnetzagentur nach hinten verschoben. Die Konzeptionierung erforderten einen hohen Analysebedarf, daher wolle die Behörde zunächst weitere Gutachten einholen, um die Rückwirkungen auf den Redispatch und Umverteilungswirkungen zwischen Marktakteuren und die praktische Umsetzbarkeit zu eruieren. „Eine Regelung muss positive Wirkungen für das Gesamtsystem auslösen und praktisch umsetzbar sein. Ein konkretes Konzept soll im Jahr 2027 entwickelt und in seinen Wirkungen untersucht werden“, hieß es dazu. Die Bundesnetzagentur zeigt sich aber überzeugt, dass dynamische Preissignale den Kostenblock für den Redispatchbedarf, der 2025 bei gut drei Milliarden Euro lag, reduzieren könnten.
Die dynamischen Netzentgelte sollen für Batteriespeicher frühestens ab 2030 kommen, aber möglichst bis 2033. Richtig ausgestaltet wird dieses Instrument auch von Batteriespeicherbetreibern befürwortet, weil es zusätzliche Einnahmen verspricht. Daher plant die Bundesnetzagentur es direkt auch für alle Speicher einzuführen, nicht nur für Neuanlagen. Für Einspeiser sollen dynamische Netzentgelte frühestens ab 2032, aber möglichst bis 2035 eingeführt werden. Offshore-Windparks will die Bundesnetzagentur hierbei ausnehmen.
In der Niederspannung plant die Behörde eine schnelle und kontinuierliche Weiterentwicklung eines zeitvariablen Netzentgelts für Photovoltaik-Heimspeicher und Elektroautos. Denkbar sei die Einbeziehung von Verbrauchern in der Niederspannung über ein opt-in-Modell, welches so früh wie technisch möglich eingeführt werden soll.
Außerdem hat die Bundesnetzagentur für das kommende Jahr auf dem Zettel, dass sie an den Regeln für Baukostenzuschüsse und Leitlinien für flexible Netzanschlussvereinbarungen (Flexible Connection Agreements, FCAs) arbeiten wird.
Zudem wird die AgNes-Festlegung auch eine Neuregelung zur Kostenverteilung der Netzbetreiber untereinander enthalten. Dabei sollen vorgelagerten Netzkosten stärker berücksichtigt werden. Mehrkosten aufgrund von Erneuerbaren sowie Sonderlasten sollen jedoch weiterhin bundesweit ausgeglichen werden.
Die Neuregelung der Netzentgelte ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Die bestehende Stromnetzentgeltverordnung tritt demnach am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Der interne Zeitplan der Bundesnetzagentur sieht nun vor, in den kommenden Wochen den ersten Entwurf der neuen Festlegung zu veröffentlichen. Nach Abschluss der Konsultation soll dann möglichst bis Jahresende die AgNes-Rahmenfestlegung erfolgen. 2027 sollen dann die Umsetzungsvorbereitungen beginnen.
Aus Sicht des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) kommt die Bundesnetzagentur mit ihren Vorschlägen der Branche in wichtigen Punkten entgegen. „Das stärkt die Investitionssicherheit“, sagte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Positiv seien dabei vor allem der Schutz bestehender Regelungen für Batteriespeicher zu bewerten. Vertrauensschutz bleibe damit gewahrt. „Kritisch bewerten wir, dass die Bundesnetzagentur an der Einführung dynamischer Netzentgelte festhalten will“, sagt Liebing. Dynamische Netzentgelte würden tief in bestehende Prozesse eingreifen und seien mit einem hohen Umsetzungsaufwand für Netzbetreiber verbunden. Der VKU fürchtet, dass falsche Preissignale die Investitionen verzerren könnten. Er bewertet eine schrittweise Einführung dynamischer Netzentgelte ab 2030 als „eine sehr knappe Frist“.